Artikel 41 – Zusammensetzung und Entscheidungen der Jury
Von allen Fällen, die in diesem Reglement nicht vorgesehen sind, ist dem Schiedsrichter eine Mitteilung zu machen, welcher der Jury des Wettbewerbes entsprechenden Bericht erstattet. Die Jury besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Die Entscheidungen der Jury, die in Anwendung dieses Artikels getroffen werden, sind unanfechtbar. Im Falle der Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden der Jury entscheidend.
Aus der Praxis – für die Praxis…
wird ergänzt…