Artikel 4 – Lizenzen
Vor Beginn eines Wettbewerbs muss jeder Spieler seine Lizenz oder ein Dokument nach den Bestimmungen seines Verbandes vorlegen, das seine Identität und seine Verbandszugehörigkeit nachweist1.
1 Er muss die Lizenz ebenfalls auf Verlangen des Schiedsrichters oder des Gegners vorzeigen, wenn sie nicht bei der Turnierleitung hinterlegt ist.
Aus der Praxis – für die Praxis…
Die Sportordnung Petanque des BPV NRW regelt hierzu:
III. Lizenzwesen
§ 8 Ausstellung von Lizenzen
§ 8 (1) Ein Antrag auf Ausstellung einer Lizenz ist über den Verein an die Geschäftsstelle des BPV NRW zu richten. Für die Erstausstellung einer Lizenz werden keine Verwaltungsgebühren erhoben. Jeder Spieler darf nur eine Lizenz besitzen.
§ 8 (2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift;
- Name des Vereins;
- eine Erklärung, dass der Antragsteller keine weitere Lizenz im Bereich des DPV oder des F.I.P.J.P. besitzt oder beantragt hat und dass er die Satzung und die Ordnungen des DPV, insbesondere die Sport- und die Disziplinarordnung, in ihrer jeweils gültigen Fassung verbindlich anerkennt und sich ihnen unterwirft;
- ein Passbild;
- die Unterschrift des Antragstellers (bei Minderjährigen zusätzlich die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten). Ein entsprechendes Muster ist der Sportordnung als Anlage beigefügt.
§ 8 (3) Die Lizenz wird entsprechend der Richtlinien des DPV von der Geschäftsstelle des BPV NRW ausgestellt. Sie ist nur gültig, wenn sie vollständig ausgefüllt und mit einer eingeklebten aktuellen Jahresmarke versehen ist.
§ 9 Verlängerung der Gültigkeit von Lizenzen
§ 9 (1) Die Verlängerung der Gültigkeit der Lizenzen kann bis zum 31.12. des Vorjahres vom Verein nur in einem Listenverfahren beantragt werden. Eine Auflistung der bisherigen Mitglieder mit Lizenz wird jedem Verein von der Geschäftsstelle zur Verfügung gestellt. Eine Gebühr wird nicht erhoben.
§ 9 (2) Die Verlängerung der Gültigkeit der Lizenzen kann im Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.03. eines Jahres vom Verein in einem Listenverfahren oder in Einzelanträgen beantragt werden. Für diese Nachmeldungen, sowie für Einzelanträge vom 01.01. bis zum 31.03., wird eine Gebühr gem. § 10 der Finanzordnung je Lizenz erhoben.
§ 9 (3) Die Verlängerung der Gültigkeit der Lizenzen kann nach dem 31.03. eines Jahres vom Verein in einem Listenverfahren oder in Einzelanträgen beantragt werden. Diese Anträge werden als Antrag auf Ausstellung einer Ersatzlizenz behandelt. Es wird eine Gebühr gem. § 10 der Finanzordnung je Lizenz erhoben. Sportordnung Pétanque – BPV NRW – 15.02.2020 Seite 9
§ 10 Ausstellung von Ersatzlizenzen
§ 10 (1) Für den Fall, dass die Lizenz verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist, kann über den Verein die Ausstellung einer Ersatzlizenz beantragt werden. Der entsprechende Antrag kann formlos gestellt werden und muss für den Fall, dass die bisherige Lizenz nicht beigefügt werden kann, eine Verlusterklärung enthalten. Für die Ausstellung einer Ersatzlizenz wird eine Gebühr gem. § 12 der Finanzordnung je Lizenz erhoben.
§ 10 (2) Für den Fall, dass die Lizenz bei einem lizenzpflichtigen Turnier nicht vorgelegt werden kann, kann die Ausstellung einer „Tages-Ersatz-Lizenz“ beantragt werden. Dazu ist eine entsprechende Erklärung selbst und von einem Zeugen abzugeben und eine Gebühr gem. § 12 der Finanzordnung bar zu bezahlen.
Ein entsprechendes Muster ist der Sportordnung als Anlage beigefügt.
§ 11 Lizenzwechsel
§ 11 (1) Bei einem Lizenzwechsel ist die Ausstellung einer neuen Lizenz erst möglich, wenn der Geschäftsstelle eine schriftliche Freigabe des bisherigen Vereins vorliegt. Diese Freigabe darf nur aus wichtigem Grund (z.B. Beitragsrückstand, Nichtrückgabe von Vereinseigentum, eine laufende, dem BPV NRW bereits mitgeteilte Vereinssperre) verweigert werden. Gegen die Nichtfreigabe kann binnen einer Woche nach Kenntnisnahme Einspruch beim Disziplinarausschuss eingelegt werden.
§ 11 (2) Bei einem Lizenzwechsel ist die vorhandene Lizenz zurückzugeben bzw. durch die Geschäftsstelle zu entwerten.
§ 11 (3) Ein Lizenzwechsel hat des Weiteren nach den Regelungen der DPVSportordnung zu erfolgen.
§ 12 Weitere Bestimmungen zum Lizenzwesen
§ 12 (1) Die hier beschriebenen Regelungen behandeln nur die häufig und routinemäßig vorkommenden Fälle.
§ 12 (2) Auf die weitergehenden Regelungen in der Sportordnung des DPV, insbesondere für den Wechsel zu einem Verband eines anderen Staates, wird verwiesen.