Artikel 38 – Unsportlichkeit

Die Mannschaften, die ein Spiel austragen und es dabei an Sportsgeist und Respekt gegenüber der Öffentlichkeit, den Offiziellen oder dem Schiedsrichter fehlen lassen, werden vom Wettbewerb ausgeschlossen. Dieser Ausschluss kann zur Nichtwertung eventuell erzielter Ergebnisse sowie zur Anwendung der in Artikel 39 vorgesehenen Maßnahmen führen.

Aus der Praxis – für die Praxis…

wird ergänzt…

Ähnliche Beiträge